Grüne im Landkreis Diepholz

MACHEN, WAS ZÄHLT!

Satzung

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NIEDERSACHSEN

Kreisverband Diepholz

Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung in Kirchweyhe am 20.6.2025

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung

(1) Der Kreisverband führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Diepholz“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE KV Diepholz“.

(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Diepholz.

(3) Der Kreisverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Im Bereich des Landkreises lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN werden.

Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft

in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen oder konkurrierender Fraktionen/Gruppen unvereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(3) Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen Mitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(4) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbands der jeweils untersten Ebene zu erklären.

(3) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.

Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Mitgliederversammlung (KMV). Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Sie ist auf Beschluss des Kreisvorstandes, der KMV oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand in Textform einzuberufen.

(2) Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von vierzehn Tagen vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung erfolgt in der Regel digital und nur auf ausdrücklichen Wunsch per Postversand.

(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen verkürzt werden.

(4) Die Kreismitgliederversammlung kann auf Beschluss des Kreisvorstands ganz oder teilweise im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, wenn dabei die Sicherheit, auch mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten, auf dem Stand der Technik gewährleistet ist. Der Vorstand kann entscheiden, welche Kommunikationsmittel dabei eingesetzt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Digitale Versammlungen sind nicht möglich: a) bei Aufstellungsversammlungen zu einer kommunalen Liste b) bei Aufstellung eines/ einer Direktkandidat*in und c) bei Delegiertenwahlen zu Listen-LDKen oder Listen-BDKen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von sieben Prozent der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von 4 Wochen erneut einberufene Mitgliederversammlung mit denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.

(6) An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Vorstand zu genehmigen.

(8) Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen. Sie können nicht auf einer KMV mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.

§ 6 Beschlussfassung

(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes.

(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine geheime Abstimmung wird durchgeführt auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Wahlen

(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.

Für den zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10% der abgegebenen Stimmen erhalten haben.

Wird im zweiten Wahlgang kein*e Bewerber*in gewählt, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

Wahlen in mehrere gleichartige Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jede*r Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Positionen zu besetzen

sind. Gewählt sind dabei unter Beachtung der o.g. Quoren die Bewerber*innen, die die

meisten Stimmen erhalten haben.

(2) Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Kreisverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung

sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.

§ 8 Vorstand

(1) Voraussetzung für die Wahl in den Kreisvorstand ist die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Kreisverband. Der Vorstand besteht aus: Zwei Vorsitzenden, dem/der Kassierer*in und höchstens fünf Beisitzer*innen.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt in ihre Funktion gewählt.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Alle Mitglieder des Kreisvorstands werden auf der gleichen Kreismitgliederversammlung gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich, erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit.

(4) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kreisverband stehen.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben.

(6) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(8) Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er vertritt den Kreisverband nach außen.

(9) Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegt ihm die Ausübung der Arbeitgeberfunktionen.

(10) Die Kreisvorsitzenden vertreten in prozess- und verfahrensrechtlichen Fragen, sowie gegenüber Kreditinstituten den Kreisverband nach außen. Die Vertretung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 9 Gleichberechtigte Teilhabe

Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, sie sich selbst so definieren.

Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.

GRÜNE setzen sich zur Aufgabe, ihre Strukturen so zu gestalten, dass sie in Bezug auf das Geschlecht, eine rassistische, antisemitische oder antiziganistische Zuschreibung, die Religion und Weltanschauung, eine Behinderung oder Erkrankung, das Lebensalter, die Sprache, die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität, den sozialen oder Bildungsstatus oder die Herkunft inklusiv und nichtdiskriminierend wirken.

GRÜNE wollen, dass sich vielfältige Perspektiven in der Partei abbilden. Die Repräsentation von Diskriminierung und Benachteiligung betroffenen oder bedrohten Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil auf der jeweiligen Ebene ist das Ziel.

(1) Alle Gremien des Kreisverbandes und die vom Kreisverband zu beschickenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.

(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Absatz 4 und können ein Frauenvotum beantragen.

(3) Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

(4) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum in den KV-Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.

(5) Die Mehrheit der Frauen der Versammlung/Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Vorstand überwiesen werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

(6) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern und Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben.

(7) Menschen mit Kindern, die im Kreisverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Geld für Kinderbetreuung erhalten. Gleiches gilt für Menschen, die betreuungsbedürftige Erwachsene zu versorgen haben. Das Verfahren regelt der Kreisvorstand.

§ 10 Rechnungsprüfer*innen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen.

(2) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Rechnungsprüfer*innen müssen Mitglied der Gliederung sein und dürfen kein Vorstandsamt auf gleicher Ebene bekleiden.

§ 11 Beitrags- und Kassenordnung

(1) Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie.

(2) Weitere Finanzangelegenheiten regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung und Änderungen dort benötigen deshalb eine Zweidrittel-Mehrheit der KMV.

§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführung von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

Weyhe, den 20.6.2025

Veranstaltungen

Kino „Die Unbeugsamen“ (Veranstaltung der Gemeinde Stuhr)

Die Unbeugsamen erzählt die Geschichte der Frauen in der Bonner Republik, die sich ihre Beteiligung an den demokratischen Entscheidungsprozessen gegen erfolgsbesessene [...]

Kreismitgliederversammlung

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