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BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Kreisverband Diepholz

Mail: info@gruene-diepholz.de

Unser Vorstand

Satzungsentwurf 2025

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Diepholz
Neufassung Satzung zum Beschluss auf der Kreismitgliederversammlung 20.6.2025

§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung
(1) Der Kreisverband führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Diepholz.
Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE KV Diepholz
(2) Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet des Landkreises Diepholz.
(3) Der Kreisverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen

Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebiets-
verbänden der Wohnsitze wählen.

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den
gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Landkreises hat und sich zu den Grundsätzen
und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Im Bereich des Landkreises
lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
werden. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige
Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien
oder konkurrierenden Wählervereinigungen oder konkurrierender Fraktionen/Gruppen
unvereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen Auf-
enthaltsort zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Die Mitglied-
schaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(3) Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei der zuständigen Mitglie-
derversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(4) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des

gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsver-
band über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründe-
ten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zu-
gelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die

Aufnahme gewünscht ist.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der Satzung des Landes-
verbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des für den Wohnsitz oder ständigen
Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbands der jeweils untersten Ebene zu erklären.
(3) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag,
so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt.
Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von

Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und pas-
siven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teil-
nahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen,

Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mit-
glied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organi-
sieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen

für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder infor-
miert werden.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Pro-
gramm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse

der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Mitgliederversammlung (KMV). Eine Mitglie-
derversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Sie ist auf Beschluss

des Kreisvorstandes, der KMV oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder

des Kreisverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand schriftlich ein-
zuberufen.

(2) Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von vierzehn Tagen vom Vorstand einzube-
rufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung

erfolgt in der Regel digital und nur auf ausdrücklichen Wunsch per Postversand.
(3) Die Ladungsfrist kann aus zwingenden mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen
verkürzt werden.

(4) Die Kreismitgliederversammlung kann auf Beschluss des Kreisvorstands ganz oder teil-
weise im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden, wenn dabei die

Sicherheit, auch mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten, auf dem Stand der
Technik gewährleistet ist. Der Vorstand kann entscheiden, welche Kommunikationsmittel
dabei eingesetzt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder ihre Rechte im
Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Digitale Versammlungen sind

nicht möglich: a) bei Aufstellungsversammlungen zu einer kommunalen Liste b) bei Auf-
stellung eines/ einer Direktkandidat*in und c) bei Delegiertenwahlen zu Listen-LDKen

oder Listen-BDKen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von sieben Prozent der stimmberechtig-
ten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist

eine innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung mit densel-
ben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.

(6) An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können
Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses wird vom Vorstand
freigegeben.
(8) Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen. Sie können nicht auf einer
KMV mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.
§ 6 Beschlussfassung
(1) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes.

(2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungs-
änderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

erforderlich. Eine geheime Abstimmung wird durchgeführt auf Antrag von mindestens ei-
nem Drittel der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Wahlen
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen
Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erfor-
derlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens

aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine
Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.

Für den zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen, die im ersten Wahl-
gang mindestens 10% der abgegebenen Stimmen erhalten haben.

Wird im zweiten Wahlgang kein*e Bewerber*in gewählt, entscheidet die Versammlung
über das weitere Verfahren.

Wahlen in mehrere gleichartige Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt wer-
den. Dabei hat jede*r Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Positionen zu besetzen

sind. Gewählt sind dabei unter Beachtung der o.g. Quoren die Bewerber*innen, die die
meisten Stimmen erhalten haben.

(2) Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Kreisverbandes und ihre Reihenfolge müs-
sen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern in ge-
heimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung

sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.
§ 8 Vorstand
(1) Voraussetzung für die Wahl in den Kreisvorstand ist die Mitgliedschaft in dem jeweiligen
Kreisverband. Der Vorstand besteht aus:
Zwei Vorsitzenden, dem/der Kassierer*in und höchstens fünf Beisitzer*innen.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt in ihre
Funktion gewählt.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines
neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Kreis-
verband stehen.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit
einer Neuwahl zulässig. Der Antrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
(6) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist.

(8) Der Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Sat-
zung. Er vertritt den Kreisverband nach außen.

(9) Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeit-
geberfunktionen.

(10) Die Kreisvorsitzenden vertreten in prozess- und verfahrensrechtlichen Fragen, sowie ge-
genüber Kreditinstituten den Kreisverband nach außen. Die Vertretung kann durch eine

Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 9 Gleichberechtigte Teilhabe

Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mit-
tel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, sie sich

selbst so definieren.

Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtli-
cher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Trans*, inter und nicht-binäre Men-
schen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Ver-
sammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.

GRÜNE setzen sich zur Aufgabe, ihre Strukturen so zu gestalten, dass sie in Bezug auf das
Geschlecht, eine rassistische, antisemitische oder antiziganistische Zuschreibung, die

Religion und Weltanschauung, eine Behinderung oder Erkrankung, das Lebensalter, die

Sprache, die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität, den sozialen oder Bil-
dungsstatus oder die Herkunft inklusiv und nichtdiskriminierend wirken.

GRÜNE wollen, dass sich vielfältige Perspektiven in der Partei abbilden. Die Repräsenta-
tion von Diskriminierung und Benachteiligung betroffenen oder bedrohten Gruppen min-
destens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil auf der jeweiligen Ebene ist das Ziel.

(1) Alle Gremien des Kreisverbandes und die vom Kreisverband zu beschickenden Gremien
sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen
bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die

Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positio-
nen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind mög-
lich.

(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese
Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung.
Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der
Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Absatz 4 und können ein
Frauenvotum beantragen.
(3) Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht

von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden ge-
trennte Redelisten geführt (Frauen/Offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist

Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Ver-
sammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

(4) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Mitgliederversammlung auf
Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung

durchgeführt. Für ein Frauenvotum in den KV-Gremien genügt der Antrag einer stimmbe-
rechtigten Frau für ein Frauenvotum.

(5) Die Mehrheit der Frauen der Versammlung/Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender

Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versamm-
lung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Vorstand über-
wiesen werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen wer-
den.

(6) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern und
Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens
zur Hälfte an Frauen vergeben.
(7) Menschen mit Kindern, die im Kreisverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf
Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Geld für Kinderbetreuung
erhalten. Das Verfahren regelt der Kreisvorstand.
§ 10 Rechnungsprüfer*innen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen.
(2) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Rechnungsprüfer*innen müssen Mitglied der Gliederung sein
und dürfen kein Vorstandsamt auf gleicher Ebene bekleiden.
§ 11 Beitrags- und Kassenordnung
(1) Kreis- und Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie.

(2) Weitere Finanzangelegenheiten regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist Bestand-
teil der Satzung und Änderungen dort benötigen deshalb eine Zweidrittel-Mehrheit der

KMV).

§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
(2) Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes

Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchfüh-
rung von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

Vera-Rebecca Sukkau 
27232 Sulingen
Tel. 01523 8793268

Email: vera@remove-this.gruene-diepholz.de
Sprechrin für:
Teilhabe, Inklusion, Soziales und Friedenspolitik

Thomas Heidemann
49457 Drebber 
Tel. 0179 2675963
Email: thomas@remove-this.gruene-diepholz.de
Sprecher für:
Finanzen  und Wirtschaft

 

Dörthe Siemers-Wulff
28816 Stuhr

 

Schwerpunktthema
social media

Heinz-Jürgen Michel
27211 Bassum

Email: heinz-juergen@remove-this.gruene-diepholz.de
Sprecher für:
Verkehr, Energie und Kommunalpolitik

Matthias Jansen
49453 Wetschen 

Email: matthias@remove-this.gruene-diepholz.de
Sprecher für:
Landwirtschaft und Verkehrswende

 

Sitzungen des Kreisvortsandes

Die Vorstandssitzungen des KV Diepholz finden jeweils am dritten Mittwoch eines Monats, online und präsent im Wechsel, statt.
Sie sind für Mitglieder offen, wenn ihr an einer Sitzung teilnehmen möchtet, dann meldet euch gerne unter geschaeftsfuehrung@remove-this.gruene-diepholz.de an.
Hier erhaltet ihr dann den Link zu online-Sitzungen und erfahrt auch Ort, Zeit und eventuelle Terminveränderungen.

Auf der Kreismitgliederversammlung am 16.10.2014 aktulisierte der Kreisverband seine Satzung.

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Termine:

11.06.2025, 20.00 Uhr  Film OV Syke im Hansa-Kino
Die Syker Grünen laden ein zum Film:
I Am the River, the River Is Me
Ein Dokumentar-Film von Petr Lom
Mittwoch, 11. Juni 2025, um 20.00 Uhr im Hansakino Syke
Eintritt: 5,- EUR

20.06.2025, 19.30 Uhr Jahreshauptversammlung im „Kirchweyher Hof“, Alte Hauptstraße 20, 28844 Weyhe

Hier gehts zum MdB

Katja Keul

Hier geht´s zum MDL

Tanja Meyer

Hilfetelefon

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