Grüne im Landkreis Diepholz

MACHEN, WAS ZÄHLT!

Beitrags- und Kassenordnung

§ 1 Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag soll mindestens 1% vom Nettoeinkommen betragen. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der Kreisvorstand auf Antrag.

2. Die Beiträge sollen im Voraus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung geleistet werden. Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zur Quartalsmitte in Rechnung gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur LDK). Der Vorstand ist verantwortlich für die Pflege der Mitgliederdatei.

§ 2 Mandatsbeiträge

1. Mandats- und AmtsträgerInnen und vom Vorstand oder der Fraktion entsandte Personen in Aufsichtsgremien leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen MandatsträgerInnenbeiträge an die jeweilige Gliederung (Kreisverband oder Ortsverband). Falls kein Ortsverband mit eigener Kasse besteht, sind die Mandatsbeiträge der Ortsebene an den Kreisverband zu zahlen.

2. Die Höhe der MandatsträgerInnenbeiträge von Amts- , MandatsträgerInnen und entsandten Personen beträgt mindestens 30% der jeweiligen Aufwandsentschädigung und der Sitzungsgelder. Auf Zuschläge für Funktionen wie z.B. Fraktionsvorsitz oder Bürgermeister, wird analog ein Beitrag von 30% erhoben.

3. Für Amtsinhaber und Mandatierte, die die Mandatsbeiträge nicht steuerlich geltend machen können, können die Beiträge auf Antrag um die Hälfte reduziert werden, Kürzungen von staatlichen Transferleistungen aufgrund der Einnahmen aus dem Mandat können auf Antrag bei den Mandatsbeiträgen berücksichtigt werden.

4. Die MandatsträgerInnenbeiträge werden monatlich an den KV/ OV gezahlt.

Der/die KassiererIn informiert im Rahmen des jährlichen Finanzberichtes parteiintern an die MV über die Einhaltung der Mandatsbeitragsregelung. Hierfür teilen die Mandatierten und entsandten Personen den KassiererInnen vorab die erhaltenen Aufwandsentschädigungen und die tatsächlich gezahlten Sitzungsgelder mit.

§ 3 Spenden

1. Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern der/ die SpenderIn nichts anderes verfügt hat.

2. Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt bei dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift der unterschriebenen Bestätigungen.

§ 4 Haftung

1. Der Kreisverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die keine Deckung im Vermögen und auf dem Konto und der Handkasse vorhanden ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

2. Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 5 Kassenführung und Haushalt

1. Der Kreisverband und seine Untergliederungen dürfen ihre finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.

2. Die Mitglieder des Kreisvorstandes des Kreisverbandes, insbesondere der/die KassiererIn sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, für die Erfassung und Vollständigkeit der Buchführung, für die Finanzplanung, für die regelmäßige Überprüfung der Beitragszahlungen und deren Höhe und für den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages des/der KassiererIn jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt der/ die KassiererIn eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Soweit ein Haushaltsentwurf nicht aufgestellt wird, dürfen nur Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen außer für den laufenden Geschäftsbetrieb nicht eingegangen werden. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt der/ die KassiererIn der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu ist die Zustimmung des/ der KassiererIn notwendig. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung des Kreisvorstands festgelegt werden.

4. Der Kreisverband hat für eine angemessene Finanzverteilung zwischen KV und OV zu sorgen. Dazu kann die Kreismitgliederversammlung eine Verteilung der Zuschüsse aus der staatlichen Grundfinanzierung zwischen den Kreis- und Ortsverbänden beschließen. Die Kreismitgliederversammlung kann von den Ortsverbänden an den Kreisverband abzuführende Beitragsanteile festsetzen.

5. Ein Ortsverband kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Kreisverband per MV-Beschluss abgeben, entweder durch a) Übergabe der Verwaltungsarbeiten, wie z.B. die Buchführung, wobei die Finanzautonomie beim OV verbleibt oder durch b) Verzicht auf die Finanzautonomie und Übertragung an den KV, wobei der KV dem OV finanzielle Mittel nach Vereinbarung bereitstellt.

6. Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Kreisverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.

§ 6 Rechenschaftsbericht

1. Die Mitglieder des Kreisvorstandes des Kreisverbandes sind verantwortlich für die ordnungsgemäße und fristgerechte Erstellung des mit den Ortskassen konsolidierten Rechenschaftsberichtes des Kreisverbandes nach dem Parteiengesetz und die Abgabe an den Landesverband bis zum 31.03. des folgenden Jahres.

2. Der Rechenschaftsbericht der Ortsverbände mit Finanzautonomie ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 15.02. des folgenden Jahres beim Kreisverband abzugeben. Kommt ein Ortsverband seiner Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen den Ortsverband möglich: Reicht ein Ortsverband seinen finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss er beginnend mit dem 01.03. je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 300 EUR Entschädigung an den Kreisverband zahlen. Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Kreisvorstand. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes an den Landesverband gefährdet, kann der Kreisverband die Kassenführung des Ortsverbandes an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.

3. Der konsolidierte Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes (KV inkl. OVs) wird vor Abgabe an den Landesverband im Kreisvorstand beraten. Die für die Finanzangelegenheiten zuständigen

Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss der/die Vorsitzende den Bericht bestätigen.

§ 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen

1. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden RechnungsprüferInnen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes muss dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung der Abgabefristen beigelegt werden.

2. Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen, Kopien der Zuwendungsbestätigungen (nur beim KV) und die Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes - inklusive der Ortsverbände - müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

§ 8 Übergangsbestimmung

1. Die Beitrags- und Kassenordnung tritt nach Ablauf der zum Zeitpunkt der beschließenden Mitgliederversammlung laufenden Legislaturperiode und mit Beginn der darauf folgenden Legislaturperiode in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Beitrags- und Kassenordnung außer Kraft.

Veranstaltungen

Kino „Die Unbeugsamen“ (Veranstaltung der Gemeinde Stuhr)

Die Unbeugsamen erzählt die Geschichte der Frauen in der Bonner Republik, die sich ihre Beteiligung an den demokratischen Entscheidungsprozessen gegen erfolgsbesessene [...]

Kreismitgliederversammlung

Weitere Informationen folgen

GRUENE.DE News

<![CDATA[Neues]]>